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02.11.2011, 20:08 Uhr | Übersicht | Drucken
Editha Lorberg zum Gesetz zur Einführung der inklusiven Schulen




Mit der Einbringung des Inklusionsgesetzes knüpfen wir in Niedersachsen an die bereits seit Jahren ausgeweiteten Maßnahmen zum gemeinsamen Unterricht und zur gemeinsamen Erziehung von Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mit anderen Schülern an allgemein bildenden Schulen an.

 - 35 % der Grundschulen sind mit einer sonderpädagogischen Grundversorgung ausgestattet.

-  Integrationsklassen: die Zahl ist von 2003 – 2010/11 von 230 Klassen     auf über 400 Klassen gestiegen.

-  Mobile Dienste: Förderschullehrer arbeiten in Grundschulen.

-  Kooperationsklassen: Förderschulklassen werden an Grundschulen unterrichtet.

-  Niedrige Anzahl von Sonderschulkindern (um 4,7% - mehr als 95% aller  Kinder besuchen die Regelschulen).


Prävention:

- Sprachförderunterricht

- Modellprojekt integrative Krippe

- Sonderpädagogische Grundversorgung

- Lehrerfortbildung zur Vorbereitung der inklusiven Beschulung an Grundschulen

 

1. Die öffentlichen Schulen werden inklusive Schulen. Sie ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang.

Dieser Anspruch ist umfassend; jegliche Einschränkungen fallen weg;

(Einschränkungen gab es in allen Schulgesetzen seit 1993: gemeinsamer Unterricht nur dann, wenn organisatorische, personelle und sächliche Gegebenheiten es erlauben.)

Man hat wegen dieses Passuses  immer von einem bewussten Ausgrenzungsmechanismus gesprochen.

 

2. Wir schaffen ein grundsätzliches Elternwahlrecht für die Eltern von behinderten Kindern, d.h. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können künftig grundsätzlich wählen, ob ihre Kinder eine allgemeine Schule oder eine Förderschule besuchen sollen.

 

3. Das grundsätzliche Elternwahlrecht bedingt, dass die Eltern zwischen verschiedenen Alternativen wählen können. – Förderschulen bleiben erhalten.

In Niedersachen bleiben alle Förderschulen - mit Ausnahme des Primarbereichs der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen - bestehen, um die Wahl des bestgeeigneten Förderorts sicherzustellen.

Förderschulen können mit folgenden Schwerpunkten geführt werden: Lernen (Sek. I), Sprache, Emotionale und Soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, Körperliche und Motorische Entwicklung, Sehen, Hören.

Das niedersächsische Förderschulsystem mit seinen differenzierten Angeboten hat sehr gute Arbeit geleistet.
Unsere Förderschulen haben sich als besonderer Lernort bewährt.

Die Förderschule ist eine besondere Schule für besondere Kinder mit besonders ausgebildeten Lehrkräften.

 

4. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Förderung (Kinder mit Behinderungen) werden umfassend beraten.

Dazu wird es einen eigenen Erlass geben, der nicht Inhalt des Gesetzes ist.

Diese Beratung wird eine Empfehlung an die Eltern über den besten Förderort enthalten und über den Umfang des Förderbedarfes informieren.

 

5. Die Landesregierung stellt die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung, um eine optimale Förderung der behinderten Kinder zu gewährleisten:

a) Im Grundschulbereich für die Sonderpädagogische Grundversorgung 2 Förderstunden pro Klasse.

b) Bei festgelegtem Förderbedarf erhalten die Grundschule sonderpädagogische Unterstützung in den Förderschwerpunkt
Hören 3 Stunden
Sehen 3 Stunden
Körperliche und Motorische Entwicklung 3 Stunden
Geistige Entwicklung 5 Stunden
und Emotionale Entwicklung 3 Stunden
jeweils pro Kind und Woche.

c) Bei Kindern mit dem Förderschwerpunkten Hören, Sehen, Körperliche und Motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Emotionale und Soziale Entwicklung erfolgt bei der Klassenbildung eine Doppelzählung, um in kleinen Lerngruppen eine günstigere Fördersituation zu  ermöglichen.

d) Für Schülerinnen und Schüler in den Förderschwerpunkten   Geistige Entwicklung und Körperliche und Motorische Entwicklung erhalten die Grundschulen pädagogische Mitarbeiter (jeweils  5 Stunden pro Kind).

Zusätzlich werden zusätzliche Lehrerstellen bereitgestellt für inklusive Schulen in sozialen Brennpunkten.

Im Sekundar-I-Bereich wird die Förderung analog zum Grundschulbereich umgesetzt, teilweise werden etwas höhere Stundenanteile für die Förderung angesetzt.

 

6. Eltern haben das Recht, die Schule zu wählen, auf die ihr behindertes Kind geht.

Im Sinne des Kindeswohls und bei der Entscheidung über den besten Lernort kann als letzte Möglichkeit (Ultimaratio) eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere, für sie oder für ihn geeignete Schulform überwiesen werden, wenn dadurch dem individuellen Förderbedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besser entsprochen werden kann.

Bei der Entscheidung sind die Eignung des Lernorts sowie die Ansprüche der anderen Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Lerngruppe zu berücksichtigen.

 

7. Die Konnexität ist ausdrücklich im Schulgesetz aufgenommen.

Die Landesregierung überprüft bis zum 31.7.2018 die Auswirkungen dieses Gesetzes. In der Gesetzesbegründung wird auf vier Seiten Stellung bezogen zu den Kosten der Schulträger. Wir schätzen die Kosten als nicht erheblich ein.

Das ist allein mit den begrenzten Schülerzahlen zu erklären und damit, dass das geltende Baurecht den behindertengerechten Bau öffentlicher Gebäude vorschreibt.

 

8. Flexible Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes

Das Gesetz soll verbindlich für alle Schulen zum Schuljahr 2013/14 in Kraft treten, und zwar aufsteigend für alle Grundschulen ab Klasse 1 und für alle Schulen des Sek-I-Bereichs ab Klasse 5.

Wenn die Träger der Grundschulen sich in der Lage sehen und dazu bereit sind, können sie auch schon zum Schuljahresbeginn 2012/13 die inklusive Grundschule einführen.

Den Schulträgern wird weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, Schwerpunktschulen einzurichten.

Bis 2018 reicht es aus, Angeboten für die inklusive Beschulung zu machen und noch nicht alle Schulen zu inklusiven Schulen zu machen.

Ab 2018 werden dann alle Schulen inklusive Schulen.



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